Pflegeversicherung

 

Begriff Pflegebedürftigkeit

Der Begriff Pflege wird definiert als „unterstützende Maßnahme zur Erhaltung, Anpassung oder Wiederherstellung der physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des Lebens durch ausgebildetes Pflegepersonal“. „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegeversicherungsgesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“ (Verfasser: Bundesministerium für Gesundheit (2014), Web.)

Durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II am 1. Januar 2017 werden die bisher bekannten Pflegestufen eins bis drei durch die fünf Pflegegrade ersetzt. Besonders Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz (e. A.), wie Menschen mit Demenz, langfristig psychisch Erkrankte, sowie geistig Behinderte werden je nach ihrer vorhandenen Selbstständigkeit in die s.g. Pflegegrade eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Damit Sie die Pflegestufen den entsprechenden Pflegegraden zuordnen können, hier eine kleine Übersicht:

Pflegestufen Pflegegrade
Bisher nicht vorgesehen 1
Pflegestufe 0
Pflegestufe 1
2
Pflegestufe 1 mit e. A.
Pflegestufe 2
3
Pflegestufe 2 mit e. A.
Pflegestufe 3
4
Pflegestufe 3 mit e. A.
Pflegestufe 3 mit Härtefall
5


Durch ein Punktesystem des medizinischen Dienstes der Krankenkassen werden die Pflegebedürftigen eingestuft. Dabei gilt; je höher die Punktzahl, desto höher der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen sind möglich.

Einstufung der Pflegegrade (thumb)

Bei allen Leistungen der Pflegeversicherung haben Sie die Wahl zwischen dem Pflegegeld (wenn die Pflege von Ihren Angehörigen selber übernommen wird), den Pflegesachleistungen (wenn die Pflege ein professioneller Pflegedienst übernimmt) oder einer Kombination aus beidem. Haben Sie passend zu diesem Thema auch schon den Pflegegeldrechner (wird noch überarbeitet) gesehen, der Ihr mögliches Pflegegeld im Falle der Kombination ermittelt? Die Inhalte und das Berechnungsverfahren sind mit den aktuellsten Richtlinien der höchsten deutschen Pflegeinstanzen wie bspw. dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) abgeglichen und wurden daraufhin mehrfach überprüft.

Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis des Rechners eine wertvolle Orientierung für Sie darstellen soll, jedoch ohne Gewähr ist und letzten Endes das Gutachten des Medizinisches Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über einen Pflegegrad entscheidet.

 

So bekommen Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung:

Die Leistungen der Pflegeversicherung können mit entsprechenden Formularen bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag wird an den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) weitergeleitet, der im Rahmen eines Hausbesuchs prüft, in welchem Maße eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und danach die Einstufung vornimmt. Diese Einstufung richtet sich nach dem erforderlichen pflegerischen Hilfebedarf.

Wonach wird seit dem 01.01.2017 beurteilt, ob ein Mensch pflegebedürftig ist?

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen:

1. Mobilität:
Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?

4. Selbstversorgung:
Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapie- bedingten Anforderungen und Belastungen:
Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Be- handlungen? Zum Beispiel: Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?)

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade.

 

Wie hoch sind die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden ab 1. Januar 2022?

  Hauptleistungsbeträge in Euro je Pflegegrad
  PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistung Ambulant * 332,00 573,00 765,00 947,00
Sachleistung Ambulant * 761,00 1.432,00 1.778,00 2.200,00
Entlastungsbetrag Ambulant
(zweckgebunden)
125,00 125,00 125,00 125,00 125,00
Leistungsbetrag vollstationiär   770,00 1.262,00 1.775,00 2.005,00


* Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u.a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes. PG = Pflegegrad.

 

Unabhängig vom Pflegegeld können Sie folgende zusätzliche Leistungen (Gelder) in Verbindung mit unserem Pflegedienst nutzen:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen mit 125 EUR pro Monat
  • stundenweise Verhinderungspflege mit 1.612 EUR pro Jahr (plus max. 806 EUR pro Jahr für Kurzzeitpflege)

 

A. Betreuungs- und Entlastungsleistungen:


Wir bieten Ihnen dafür an:

  • Übernahme hauswirtschaftlicher Tätigkeiten (wie Einkaufen, Reinigung der Wohnung)
  • Betreuung (wie Begleitung zum Arzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß, Spaziergänge)
  • Teilnahme an abwechslungsreichen Betreuungsangeboten in unserem Gästehaus (Montag bis Freitag)
  • individuelle Betreuungsangebote in Ihrer gewohnten Umgebung



Voraussetzungen: 

  • ab einem Pflegegrad 1 möglich (ohne eine Kürzung des Pflegegeldes)

 

 

B. Stundenweise Verhinderungspflege:

Sollten Ihre pflegenden Angehörigen verhindert sein oder eine Entlastung erhalten wollen, um z. B. auszuspannen, für einen Arzt-, Theater-, Frisörbesuch oder andere Termine, kann die Verhinderungspflege genutzt werden.


Wir bieten Ihnen dafür an:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • Hilfe bei Ihrer Haushaltsführung
  • Begleitdienste



Voraussetzungen:

  • ab einem Pflegegrad 2 möglich (ohne einer Kürzung des Pflegegeldes)
  • jährliche Antragsstellung durch den Versicherten (pro Kalenderjahr)
  • Pflegebedürftigkeit von mindestens 6 Monaten muss nachgewiesen werden
  • Inanspruchnahme von weniger als 8 Stunden am Tag (nach Absprache)
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